Qualifizierungsoffensive Chemie

Sprachkurse am Arbeitsplatz: Fördermöglichkeiten und arbeitsrechtliche Aspekte

Deutsch als Fremdsprache zu erlernen ist nicht ganz einfach, aber für den Arbeitsalltag in den meisten Chemiebetrieben unerlässlich. Um ausländischen Fach- und Nachwuchskräften den Spracherwerb zu erleichtern, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Job-Berufssprachkurse (Job-BSK) entwickelt. Wir erklären Ihnen, warum die Job-BSKs so praktisch sind und ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, Sprachkurse zu absolvieren. 

Bild: stock.adobe.com/vegefox.com

Das Besondere an den Job-Berufssprachkursen ist, dass sie ganz konkret auf den jeweiligen Arbeitsplatz ausländischer Arbeitskräfte zugeschnitten sind. Ein Ansprechpartner aus der Sprachschule, mit der das BAMF in der jeweiligen Region kooperiert, kommt vorab zu den Arbeitsplätzen der Kursteilnehmenden und stimmt die Unterrichtsinhalte darauf ab. 

Außerdem sind die Kurse mit 100 bis 150 Unterrichtseinheiten (eine Einheit sind 45 Minuten) verhältnismäßig kurz.
Zudem ist praktisch, dass die Kurse bereits ab drei Teilnehmenden stattfinden.

Auch für Azubis bietet das BAMF Berufssprachkurse an. Diese sind aber weniger auf den Arbeitsplatz, sondern mehr auf den Berufsschulunterricht ausgerichtet.

Tipp aus der Praxis für den optimalen Lernerfolg

Sollten Sie Ihren Arbeitnehmenden Berufssprachkurse anbieten, hat es sich als sinnvoll erwiesen, dass dieser zwei Mal pro Woche mit mindestens vier Unterrichtseinheiten stattfindet.

Wenn Sie mehr zu den Job-Berufssprachkursen wissen möchten, klicken Sie hier.

Sind Arbeitnehmer verpflichtet an Sprachkursen teilzunehmen?

Nun haben Sie also ein super Sprachkurs-Angebot gefunden, aber der Arbeitnehmer hat gar keine Lust darauf? Können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer verpflichten, Sprachkurse zu besuchen? Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer auffordern, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, wenn dies für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist. Die Aufforderung stellt keine Diskriminierung dar, sondern ist häufig für die Ausübung der Arbeit notwendig. Allerdings muss der Arbeitgeber dabei fair und verhältnismäßig vorgehen. Ob der Arbeitgeber die Kosten übernimmt oder dafür Arbeitszeit zur Verfügung stellt, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab.

Fazit: Sprachkenntnisse können Teil der Arbeitspflicht sein. Arbeitnehmer sollten offen für Weiterbildungen sein, während Arbeitgeber die Notwendigkeit solcher Maßnahmen sorgfältig prüfen sollten.

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