Arbeitgeber haben das Recht, die Mitnahme eines Hundes zur Arbeit zu verbieten, wenn dieser den anderen Mitarbeitern Angst macht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen Assistenzhund handelt und der Arbeitgeber die Mitnahme zwischenzeitlich geduldet hat. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 08.09.2022 (Az.2 Sa 490/21).
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin mit Behinderung, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt. Sie hatte einen Hund, der ihr als Assistenzhund zur Seite stand. Diesen durfte sie zunächst unter Vorbehalt mit zur Arbeit bringen. Als der Vierbeiner gegenüber anderen Mitarbeitern mit Bellen und Knurren negativ auffiel, untersagte der Werkleiter die Mitnahme des Hundes zur Arbeit. Er stützte sein Verbot darauf, dass das Tier gefährlich sei und dessen Mitnahme zum Schutz der Belegschaft und im Interesse eines geordneten Arbeitsablaufs nicht mehr möglich sei.
Hiergegen hat sich die Mitarbeiterin gerichtlich zur Wehr gesetzt. Sie argumentierte, dass sie den Hund bei der Arbeit benötige. Der Werkleiter habe ihrer Meingung nach offensichtlich keinen Hundesachverstand und schätze das Knurren und Bellen falsch ein. Durch das Verbot fühlte sie sich wegen ihrer Behinderung diskriminiert.
Das Gericht entschied, dass keine Diskriminierung vorläge. Der Arbeitgeber könne im Rahmen seines Weisungsrechts die Mitnahme des Hundes zur Arbeit verbieten. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie in diesem Fall – die Mitnahme des Hundes zu keiner Zeit vertraglich zugebilligt wurde. Auch aus der zeitweisen Erlaubnis lasse sich kein dauerhaftres Mitnahmerecht herleiten. Das Verbot sei deshalb geboten, weil der Hund die betrieblichen Abläufe nachhaltig störe. Selbst wenn man den Hund – was strittig sei – als Assistenzhund einstufe, habe die Mitabeiterin „zu gewährleisten, dass die anderen Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden.“
Der Arbeitgeber darf kraft seines Direktionsrechts die Mitnahme eines Hundes zum Arbeitsplatz verbieten, wenn dieser die betrieblichen Abläufe stört. Ausreichend ist, dass sich andere Arbeitnehmer vor dem Tier fürchten. Auf die objektive Gefährlichkeit kommt es nicht an. Dies entschied bereits das LAG Düsseldorf, mit Urteil vom 24.03.2014 (Az. 9 Sa 1207/13).
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