Ab dem 1. Juli werden alle Kolleginnen und Kollegen unseres Hamburger Büros als ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht Hamburg tätig sein. Sie werden auf diese Weise aktiv bei der Rechtsfindung mitwirken und Veränderungen der Rechtsauslegung und der Rechtsanwendung mitgestalten.
Die Beteiligung von Laienrichtern bei der Schlichtung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hat Tradition. Schon die früheren Gewerbe- und Kaufmannsgerichte waren stets mit einem Arbeitnehmer, einem Arbeitgebervertreter sowie einem hauptberuflichen Kammervorsitzenden besetzt. Beide Laienrichter sollten dabei ihre Erfahrungen aus dem Arbeitsleben in die Rechtsfindung mit einbringen, da sich die Berufsrichter nicht in allen Berufen auskennen konnten. Auf den Sachverstand der Beisitzer war der juristisch ausgebildete Kammervorsitzende somit häufig angewiesen.
Nach dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes 1962 wurde § 18 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz neu gefasst. Auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens wurde verzichtet. Dieses Fachwissen wurde durch die ehrenamtlichen Richter mit in die Rechtsprechung eingebracht. In Hamburg ernennt seit dem
1. Januar 2002 der Justizsenator die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der örtlichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Der Senator ist an die vorgelegten Vorschlagslisten grundsätzlich gebunden.
Die ehrenamtlichen Richter werden für fünf Jahre berufen. Sie werden dabei nur im Kammertermin des Arbeitsgerichts und im Verhandlungstermin des Landesarbeitsgerichts tätig. Beide Gerichte entscheiden jeweils durch eine Kammer, der ein Berufsrichter vorsitzt und zwei ehrenamtliche Richter – jeweils aus Kreisen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite – beisitzen. Alle drei Richter der Kammer sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, allerdings bereitet der Berufsrichter den Verhandlungstermin vor und leitet die Sitzung.
In den Sitzungen haben die ehrenamtlichen Richter das Recht, Fragen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Wie die Berufsrichter sind die ehrenamtlichen Richter verpflichtet, vorrangig eine gütliche Einigung (Vergleich) des Rechtsstreits anzustreben. Die ehrenamtlichen Richter der Arbeits- und Sozialgerichte sind unverzichtbarer Bestandteil des sozialen Rechtsstaats.
Die Juristinnen und Juristen unserer Rechtsabteilung verfügen mit ihren Kenntnissen, praktischen Erfahrungen und ihrem Fachwissen über hervorragende Voraussetzungen, als ehrenamtliche Richter tätig zu werden und die fachliche Arbeit der Berufsrichter zu ergänzen.
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