Nicht immer verlaufen betriebliche Weihnachtsfeiern, wie man sich es wünscht: friedvoll und harmonisch. Dies zeigt auch ein Fall, mit dem sich das Arbeitsgericht Osnabrück beschäftigt hat (Beschl. v. 19.08.2009, Az. 4 BV 13/08).
Hintergrund war die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Im dem zugrunde liegenden Fall ging ein Mitglied des Betriebsrats während der Weihnachtsfeier auf die Bühne, griff sich das Mikrofon des DJ`s und begann zu singen. Sein Auftitt kam nicht bei allen Teilnehmern gut an. Vielmehr forderten mehrere Arbeitskollegen, dass er aufhören solle, weil sein Gesang furchtbar klinge. Daraufhin verließ der gekränkte Sänger die Bühne und schlug einem der Kritiker ins Gesicht. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Der Betriebsrat war mit der Kündigung seines Mitglieds nicht einverstanden und verweigerte die Zustimmung hierzu. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung.
Das Arbeitsgericht Osnabrück gab dem Arbeitgeber – trotz einer Betriebszugehörigkeit von 24 Jahren und seiner Stellung als Betriebsratsvorsitzender – recht: Der Schlag des Kollegen war nicht hinnehmbar; mit der Anwendung körperlicher Gewalt habe er eindeutig eine Grenze überschritten. Dass zahlreiche Arbeitskollegen den Vorfall auf der Weihnachtsfeier miterlebt haben, hat das Gericht in seine Entscheidung einfließen lassen. Schon vor diesem Hintergrund sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, gegenüber den anderen Beschäftigten deutlich zu machen, dass Tätlichkeiten in der betrieblichen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmern nicht geduldet werden. Hierbei spielte auch der Umstand, dass die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Unternehmens stattgefunden hat, keine Rolle. Denn schließlich handelte es sich um eine betriebliche Veranstaltung, auf der ebenso die arbeitsvertraglichen Pflichten gelten.
Übrigens: Sogar verbale Entgleisungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzen auf einer Weihnachtsfeier können im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen (so zum Beispiel das LAG Hamm mit Urteil vom 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04).
Die arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten gelten auch auf Weihnachtsfeiern. Dies müsste insbesondere singenden Betriebsratsmitgliedern bekannt sein.
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