Das LAG Düsseldorf befasste sich vor Kurzem mit einem Arbeitnehmer, der sich beharrlich weigerte, eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen. Das Gericht entschied: Der Arbeitgeber kann aus Arbeitsschutzgründen Rot als Farbe einer Arbeitsschutzhose vorschreiben. Ob dem Arbeitnehmer die Farbe der Arbeitskleidung gefällt, spielt keine Rolle – andere Gründe hingegen schon.
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Der Arbeitnehmer und spätere Kläger war in einem Industriebetrieb im Bereich Produktion beschäftigt. Der Arbeitgeber hat eine Kleiderordnung im Rahmen einer Hausordnung aufgestellt und stellte dem Arbeitnehmer Arbeitskleidung zur Verfügung, die unter anderem aus einer roten Arbeitsschutzhose bestand. Der Arbeitnehmer weigerte sich beharrlich, die rote Hose zu tragen und erschien trotz zweier vorangegangener Abmahnungen in einer schwarzen Hose.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht.
Diese verhaltensbedingte Kündigung war gerechtfertigt, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Mai 2024. Laut Gericht war der Arbeitgeber berechtigt, aufgrund des ihm zustehenden Weisungsrechts Rot als einheitliche Farbe für die Arbeitsschutzhosen im Betrieb festzulegen. Da der Arbeitnehmer lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen war, haben die hier vorliegenden sachlichen Gründe (bessere Sichtbarkeit, einheitliches Erscheinungsbild) ausgereicht. Zudem blieb bis zuletzt unklar, warum sich der Arbeitnehmer dennoch gegen die rote Arbeitsschutzhose verwehrte. Nachvollziehbare Gründe hatte er nicht dargelegt.
Kleidervorgaben greifen meist in die Sphäre der Arbeitnehmenden ein. Daher können Vorgaben zur Arbeitskleidung häufig ein Streitthema sein.
Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Sofern der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Kleiderordnung hat und die Vorgaben nur den „äußeren Bereich“ des Persönlichkeitsrechts erfassen, ist die Anweisung zum Tragen bestimmter Kleidung gerechtfertigt. Anders ist es, wenn der Intimbereich des Arbeitnehmers betroffen ist. In diesem Fall ist eine entsprechende Kleiderordnung unwirksam und müsste vom Arbeitnehmer daher nicht befolgt werden.
Nur wirksame Anordnungen müssen befolgt werden. Im Falle der Missachtung kann nur dann eine wirksame Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen werden. Daher sollte bei der Einführung von Arbeitskleidung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden.
Außerdem sollte der Arbeitnehmende nach seinen bzw. ihren Gründen gefragt werden, warum die Kleiderordnung nicht befolgt wird und erst dann ggf. eine Abmahnung ausgesprochen werden. Nachvollziehbare, nachgewiesene medizinische Gründe, wie beispielsweise Allergien, können hier rechtfertigend wirken.
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