Homeoffice-Atteste sind ärztliche Bescheinigungen, die empfehlen, dass Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben. Doch muss der Arbeitgeber diesen Attesten auch nachkommen?
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Zunächst ist festzuhalten, dass ein Homeoffice-Attest nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen ist. Der Arbeitnehmer ist ja grundsätzlich arbeitsfähig, jedoch mit der ärztlichen Empfehlung, die Arbeit von zu Hause aus zu verrichten. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dieser Empfehlung automatisch und ungeprüft nachzukommen, es sei denn, es besteht ein vertraglicher Anspruch auf Homeoffice.
Bei der Entscheidungsfindung, wie mit dieser Empfehlung umgegangen wird, muss der Arbeitgeber eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen. Dabei sind sowohl die betrieblichen Belange als auch die gesundheitlichen Aspekte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Denn die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers spielt auch in diesem Kontext eine Rolle.
Der Arbeitgeber hat das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Dies können Auskünfte über die vom Arzt zugrunde gelegten Arbeitsbedingungen und den Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen umfassen. Werden diese Informationen nicht bereitgestellt, kann dies zu Lasten des Arbeitnehmers in die Interessenabwägung einfließen.
Nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Tätigkeit außerhalb des Homeoffice zu erbringen, kann dies dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Homeoffice zuweisen muss.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, Homeoffice-Atteste kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob alternative Maßnahmen im Betrieb möglich sind, um den gesundheitlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers gerecht zu werden. Denn hierbei ist stets zu bedenken, dass die Genehmigung von Homeoffice aufgrund eines Attests möglicherweise Präzedenzfälle schaffen kann.
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