„RECHT deutlich – Arbeitsrecht in Kürze“
Thema der 1. Folge: DIE ABMAHNUNG
Immer auf der Suche nach neuen Wegen unsere Mitgliedsunternehmen bestmöglich mit Informationen zu versorgen, stellen wir Ihnen ab sofort arbeitsrechtliche Informationen auch zum Hören zur Verfügung. In der Serie „RECHT deutlich“ schildert unsere Kollegin Frances Fröhlich innerhalb weniger Minuten ein arbeitsrechtliches Thema und dessen arbeitsrechtliche Fallstricke. Los geht es mit dem Thema „Abmahnung“. Hören Sie gerne rein oder lesen Sie im Folgenden eine grobe Zusammenfassung der Folge.
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Die Abmahnung hat drei Funktionen. Besonders häufig beobachten wir in der Praxis Fehler in den ersten beiden Funktionen:
Bei Entwürfen, die uns erreichen, werden nicht selten sehr unkonkrete Sachverhalte geschildert. Deshalb möchten wir Ihnen im folgenden schildern, welche Punkte bei einer Abmahung auf jeden Fall berücksichtigt werden sollten, damit sie rechtssicher ist.
Die Basis jeder Abmahnung: Schildern Sie einen Sachverhalt unbedingt konkret
Die Feststellungsfunktion und auch die Hinweisfunktion sollen dem Mitarbeitenden sagen, was wann passiert ist und auch den Hinweis geben, was er/sie falsch gemacht hat und wie er/sie es hätte richtig machen sollen. Soll heißen: Im Rahmen der Feststellungsfunktion muss unbedingt ein ganz konkreter Sachverhalt geschildert werden. Dazu gehören das Datum, der Ort und am besten die genaue Uhrzeit und vor allem eine exakte Beschreibung des Verhaltens des Mitarbeitenden, mit dem er/sie gegen eine Verpflichtung verstoßen hat. Die Verpflichtung kann bspw. eine Betriebsanweisung oder auch Sicherheitsvorschrift sein. Wenn Sie eine schriftliche Grundlage haben, gegen die der Mitarbeitende verstoßen hat – wie etwa der Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsanweisung – sollten Sie den Verstoß durch Angabe der entsprechenden Ziffer genau benennen.
Es ist also wichtig, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin genau weiß, was er/sie falsch gemacht hat. Natürlich inklusive des Hinweises, wie er/sie es besser gemacht hätte. Sonst läuft die Abmahnung ins Leere.
Sollte ein Schaden entstanden sein, können Sie diesen angeben. Eine genaue Summe wiederum sollten Sie nur dann vermerken, wenn Sie die Schadenshöhe, etwa durch ein entsprechende Reparatur-Rechnung, auch nachweisen können.
Frances Fröhlich
ist seit vier Jahren Teil der ChemieNord-Rechtsabteilung. Sie berät unsere Mitgliedsunternehmen vom Standort Hamburg aus in allen Fragen des Arbeits- und des Sozialrechts.
Drei Fragen an Frances Fröhlich:
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