Aus dem Arbeitsrecht

Cannabis am Arbeitsplatz: Welche Regelungen Arbeitgeber treffen sollten

Seit April dieses Jahres gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel. Möchten Arbeitgeber verhindern, dass Arbeitnehmende unter Einfluss von Cannabis arbeiten oder Cannabis auf dem Betriebsgelände konsumieren, müssen sie sich um arbeitsrechtliche Regelungen kümmern.

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Wie ist die Gesetzeslage?

Zum 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Cannabis und nichtsynthetisches THC werden nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes qualifiziert. Aber auch weiterhin erfolgt eine rechtlich klare Abgrenzung von medizinischem Cannabis, das durch das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt wird zu Cannabis, das zu nicht-medizinischen Zwecken genutzt wird und für das das Konsumcannabisgesetz (KCanG) eine Teillegalisierung geschaffen hat.

Ein gesetzliches Cannabisverbot am Arbeitsplatz sieht das Cannabisgesetz nicht vor. 

Besteht Handlungsbedarf für Arbeitgeber?

Möchten Arbeitgeber infolge der Teillegalisierung verhindern, dass Arbeitnehmer unter Einfluss von Cannabis arbeiten oder Cannabis auf dem Betriebsgelände konsumieren, ist eine entsprechende Regelung unumgänglich. Dies sollte auch explizit in Hinblick auf den heimischen Arbeitsplatz im Rahmen mobiler Arbeit geregelt werden.

Betriebliche Regelungen können Arbeitgeber in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Cannabis im Betrieb treffen. Ein bestehender Betriebsrat ist zu beteiligen. Das Cannabis-Verbot am Arbeitsplatz dürfte ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Betrieb betreffen, eine Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfällen darstellen und unter den Gesundheitsschutz fallen.  

Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber zum Nichtraucherschutz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nicht rauchende Arbeitnehmer in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauchen und Dämpfe von Cannabisprodukten zu schützen. Der Arbeitgeber kann, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen.

In Hinblick auf die Fürsorgepflicht können Arbeitgeber gehalten sein, offenkundig unter Cannabis-Konsum stehende Arbeitnehmer (zeitweise) von der Arbeitspflicht freizustellen. 

Was könnten Arbeitgeber regeln?

Die Teillegalisierung stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen müssen sich Arbeitgeber angesichts der Neuregelungen mit der Frage auseinandersetzen, wie sie Arbeitssicherheit gewährleisten und ihren Fürsorgepflichten gerecht werden können. 

Denkbar wäre, Arbeitnehmern zu verbieten, unter Einfluss von Cannabis zur Arbeit zu erscheinen. Derartige „Null-Promille-Regelungen“ sind zumindest in Bezug auf Alkohol zulässig. Gesicherte Rechtsprechung existiert zu Cannabis jedoch noch nicht.

Als weitere Maßnahme könnten Arbeitgeber ein absolutes Cannabis-Verbot auf dem Betriebsgelände aussprechen. Hierdurch könnte verhindert werden, dass beispielsweise nach Dienstschluss auf dem Betriebsgelände Cannabis konsumiert wird.

Auch bei der Dienstwagennutzung sollte – wie bei Alkohol- eine Null-Toleranz-Regelung vereinbart werden.

Deutlich problematischer ist es, den Cannabiskonsum im privaten Bereich einzuschränken. Für die Freizeit dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmern den Cannabiskonsum nicht untersagen, solange sie bei Arbeitsbeginn wieder vollumfänglich einsatzfähig sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn Arbeitnehmer in der Freizeit mit Uniform oder sonstiger Dienstkleidung unterwegs sind, die auf den Arbeitgeber schließen lässt.

Die Durchführung eines Drogentests, der nicht anlassbezogen ist, stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar.  Es bedürfte daher unter anderem konkreter Verdachtsmomente und beispielsweise eines Sicherheitsrisikos.

Bestehen im Betrieb bereits Regelungen zum Drogen- und Alkoholkonsum, sollten diese unbedingt überprüft und ggf. angepasst werden.
 

Welche arbeitsrechtlichen Sanktionen können Arbeitnehmern bei Verstößen drohen?

Arbeitnehmer, die gegen die betrieblichen Regelungen verstoßen, müssen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird oder die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet ist. 

Gerne stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus der Rechtsabteilung bei Fragen unterstützend zur Seite – über die bekannten Wege oder info@chemienord.de und die Telefonnummer 0511 98490-0.

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